Worum geht’s?
Seit November 2024 ist es so weit: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat mit der Vergabe der neuen Wirtschafts-ID begonnen. Für Unternehmen bringt das eine wichtige Änderung mit sich. Sobald Sie eine Wirtschafts-ID erhalten, wird diese zur Pflichtangabe im Impressum. Was genau das für Sie bedeutet und welche Details zu beachten sind, erfahren Sie hier.
Was ist die Wirtschafts-ID?
Die Wirtschafts-ID ist eine einzigartige Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige. Übt ein Unternehmen mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, werden diese separat erfasst.
Wichtig: Die Vergabe erfolgt automatisch durch das BZSt – ein Antrag ist nicht nötig.
Alle wirtschaftlich Tätigen, einschließlich Unternehmen, juristischer Personen, Selbstständiger und Kleinunternehmer, erhalten diese ID. Sie bleibt unabhängig von Wohnortwechsel, Familienstand oder anderen Änderungen dauerhaft gültig und gilt für die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit.
Die Wirtschafts-ID besteht aus dem Länderkürzel DE und einer neunstelligen Ziffernfolge, ähnlich der Umsatzsteuer-ID. Zusätzlich enthält sie ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal (beginnend mit 00001), das für jede wirtschaftliche Tätigkeit vergeben wird.
Wichtig:
Die Wirtschafts-ID ersetzt keine bestehenden Nummern wie Steuernummer, Umsatzsteuer-ID oder Identifikationsnummer, sondern ergänzt diese.
Woher bekomme ich meine Wirtschafts-ID?
- Bereits vorhandene USt-ID: Wenn Sie vor dem 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-ID besitzen, wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Wirtschafts-ID ab dem 3. Dezember 2024 der USt-ID entspricht.
- Ohne USt-ID, aber steuerlich erfasst: Wirtschaftlich Tätige ohne USt-ID, die umsatzsteuerlich erfasst sind oder als Kleinunternehmer gelten, erhalten ab dem 1. Dezember 2024 eine Wirtschafts-ID, sofern ein Benutzerkonto auf der Plattform ELSTER besteht.
- Nicht erfasste Fälle: Ab dem 1. Juli 2025 wird allen anderen wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-ID zugeteilt.
Auswirkungen auf die Impressumspflicht
Wenn Sie keine USt-ID haben, müssen Sie die Wirtschafts-ID im Impressum angeben, sobald diese vergeben wurde. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG besteht die Verpflichtung, entweder die Umsatzsteuer-ID oder die Wirtschafts-ID im Impressum aufzuführen.
Hinweis: Haben Sie bereits eine USt-ID und geben diese im Impressum an, ist die zusätzliche Angabe der Wirtschafts-ID freiwillig.
Was sollten Sie jetzt tun?
Die Zuteilung der Wirtschafts-ID erfolgt automatisch und stufenweise durch das BZSt. Falls Sie noch keine USt-ID haben und Ihre Wirtschafts-ID zugeteilt wurde, aktualisieren Sie Ihr Impressum umgehend, um die neue Pflichtangabe zu ergänzen.
Ihr Team von SCREEN ∞ STORE
Alf Gegenfurtner